Güterstand bei Unternehmern

In Deutschland endet jede zweite Ehe vor dem Scheidungsrichter. Davon betroffen sind auch Unternehmer und Freiberufler. Der Güterstand der Gütertrennung verhindert markante Einschnitte in den Lebensstandard nach der Scheidung. Der folgende Beitrag sucht auch nach Alternativen.

Warum Gütertrennung

Eine Ehe, die auf gesetzlichem Güterstand aufbaut, bezieht die beruflichen Vermögenswerte in die Zugewinnbilanz ein. Das bedeutet für den einen Ehepartner hohe Ausgleichsforderungen, welche in der Regel bar zu begleichen sind. Da das gesamte Vermögen in der Firma steckt, fehlt es den meisten Unternehmern an der erforderlichen Liquidität.

Ein Unternehmensverkauf kommt in den allermeisten Fällen nicht in Betracht, weil es die Existenzgrundlage eines Ehepartners ist. Diesem Szenario können Selbstständige vorbeugen, wenn sie einen Ehevertrag mit Gütertrennung abschließen. Wer seine Ehe nicht mit einschneidenden Maßnahmen belasten möchte, kann die nachfolgend beschriebene Alternative in Betracht ziehen.

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft

Bei dieser Variante bleibt es privat beim klassischen Güterstand. Die auch hier zur Anwendung kommende Gütertrennung beschränkt sich auf den unternehmerischen Teil des Vermögens. Bei einer Scheidung findet der Ausgleich nur über das Privatvermögen statt, die Firma bleibt dabei unangetastet.

Die obersten Richter der Republik sehen die teilweise oder vollständige Gütertrennung mit dem Sinn der Ehe vereinbar. Demnach bedeutet die eheliche Solidarität nicht, dass ein Partner den anderen zwingend an seinem Vermögen beteiligen muss.

Nachehelicher Unterhaltsanspruch

Auch ohne vertraglich festgelegte Gütertrennung sind die Lasten für besser verdienende Ehepartner mit der Unterhaltsregelung 2008 erheblich reduziert worden. Dies betrifft beispielsweise die Unterhaltsansprüche zur Betreuung von Kleinkindern, welche nur noch bis zum dritten Lebensjahr gelten. Zudem orientiert sich der Unterhaltsanspruch nicht mehr am Lebensstandard während der Ehe, sondern am vorehelichen Niveau des, auf Unterhalt klagenden Partners.

Fazit

Obgleich sich die Unterhaltsfrage in Bezug auf das Privatvermögen erheblich entspannt hat, sollten Unternehmer ihre beruflichen Vermögenswerte rechtzeitig durch den Güterstand der Gütertrennung schützen. Komplett oder auf das unternehmerische Vermögen beschränkt, ist dabei sekundär und der individuellen Situation überlassen. Damit keine vertraglichen Fehler unterlaufen, ist in jedem Fall kompetenter Rechtsbeistand empfohlen.

Erben und Vererben in Deutschland

Erben und Vererben belasten seit jeher den Zusammenhalt vieler Familien. In Deutschland wird beides zukünftig komplizierter. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den Punkten, die es beim Nachlass zu beachten gilt.

Erbschaften gewinnen an Bedeutung

Durch Nachlässe hat sich in den vergangenen zwei Jahrzehnten das deutsche Geldvermögen mehr als verdoppelt und liegt derzeit bei etwa fünf Billionen Euro. Zu den Erbschaften in bar kommen zukünftig noch die von der Nachkriegsgeneration errichteten Häuser. Erben, denen der Nachlass eine Kombination aus Immobilie und Barvermögen beschert, sind auf dem Vormarsch. Bei der größten deutschen Vermögensübertragung werden bis 2024 Werte von mehr als drei Billionen Euro die Besitzer wechseln.

Komplizierteres Erben und Vererben

Die Politik hat zum einen die Nachlassweitergabe mit neuen Bestimmungen geregelt, welche für Erblasser und Empfänger mehr Komplikationen bedeuten. Zum anderen ist die typische Erbschaft der Gegenwart weitaus vielseitiger aufgestellt, als noch vor einigen Jahrzehnten.

Früher freuten sich die Erben über das Eigenheim, zu welchem es im Idealfall noch ein Sparbuch und eventuell einige Wertpapiere gab. Das Erbe der Gegenwart besteht häufig aus den unterschiedlichsten Assetklassen und erfordert fachlichen Beistand.

Zudem werden heutzutage vermehrt Erbschaften auf Kinder aus zweiter oder dritter Ehe sowie auf außerehelichen Nachwuchs übertragen.

Das Finanzamt erbt mit

Allein 2015 kommen auf die Empfänger von Erbschaften deutschlandweit 275 Milliarden Euro zu, die Summe soll nach Expertenmeinung bis 2020 auf 330 Milliarden ansteigen. Bis 2024 werden rund 3.1 Billionen Euro vererbt, 2.1 Billionen gehen auf die nachfolgende Generation über, der Rest verbleibt bei den jeweils überlebenden Partnern. Von dem Segen der Erben profitiert das Finanzamt zunehmend, bereits 2014 kassierte der Fiskus mehr als 5.2 Milliarden auf Nachlässe und damit 15 Prozent mehr als im Vorjahr.

Testamente machen das Erben und Vererben leichter

Eine professionell ausgearbeitete Nachlassregelung ist immer und insbesondere bei Erbschaften mit Immobilienanteil empfehlenswert. Idealerweise harmonierten die darin vorkommenden Parteien bereits zu Lebzeiten des Erblassers und akzeptieren dessen Letzten Willen. Es gibt keine Nachlassregelung mit universeller Gültigkeit, auch das so bezeichnete „Berliner Testament“ ist nicht für alle optimal. Verbraucher sollten von Fachleuten in Maßarbeit angefertigte Testamente denen von der Stange vorziehen. Damit werden Familienstreitigkeiten verhindert und das Finanzamt erhält von den Erben nur das unvermeidbare Minimum.

Reiche Erben gefährden Vermögen: Folge-Generation ist problematisch

Das Vermögen reicher Familien wird oft von Erben der nachfolgenden Generation reduziert oder gar vollständig verprasst. Der Beitrag befasst sich mit den Hintergründen, stellt Studien vor und zeigt Lösungen für Erblasser auf.

Erben ist eine feine Sache

Vor allem dann, wenn Eltern oder Großeltern ein stattliches Vermögen weitergeben. Wesentlich mehr Schwierigkeiten haben die Empfänger jedoch damit, das Familienvermögen zu erhalten und für Vermehrung zu sorgen. Ein US-amerikanischer Vermögensverwalter ist in einer Studie der Sache auf den Grund gegangen:

  • Demnach reduzieren 70 Prozent der Erben die Familienvermögen bereits in der zweiten Generation.
  • Noch schlimmer sieht es in der Generation der Enkelkinder aus, hier fallen 90 Prozent aller familiären Vermögenswerte den Nachlassempfängern zum Opfer.

Auch Erben will gelernt sein

Lernen fängt diesbezüglich in der Kindheit an und beginnt mit einem vernünftigen Geldumgang. Dazu hat eine amerikanische Privatbank ihre wohlhabenden Kunden befragt und Folgendes herausgefunden:

  • Knapp 80 Prozent der befragten Eltern unterstellen ihren Kindern mangelndes Verantwortungsbewusstsein in finanziellen Angelegenheiten.
  • Gleichzeitig wird nur in jedem dritten Haushalt über den Reichtum der Familie gesprochen.

Wie sollen Kinder den Umgang mit Geld lernen, wenn genau dieses Thema zu Hause tabu ist?

So werden Kinder frühzeitig auf die Erbschaft vorbereitet

Vornehme Zurückhaltung ist hier fehl am Platz, der Nachwuchs soll ruhig beizeiten wissen, was er später einmal erben wird. Eltern sollten ihren Kindern so früh wie 21möglich beaufsichtigten Zugang zu den familiären Vermögenswerten gewähren. Das schafft Vertrauen und erzeugt Verantwortungsbewusstsein. Halten Eltern ihre Kinder stets vom Geld fern, sind bei einer Erbschaft bereits emotionales Fehlverhalten und schnelles Verprassen vorprogrammiert.

Finanzexperten regen in diesem Kontext drei Verhaltensregeln für Erblasser an, bei genauer Umsetzung bleibt das Familienvermögen über Generationen erhalten:

  • Das Vermögen muss in Familien regelmäßig thematisiert werden.
  • Die Kinder und späteren Erben sollten eine fundierte Finanzausbildung erhalten.
  • Der Erblasser erläutert konkret, wer erbt und was er mit seinem Vermögen machen soll.

Der letzte Punkt kann aus Expertensicht perfekt mit einer Vermögensnachfolgeplanung in Einklang gebracht werden. Hier können Eltern gemeinsam mit einen zertifizierten Generationenberater detaillierte Anforderungen für die Vermögensweitergabe festhalten und damit Familienwerte vor vernichtenden Zugriffen bewahren.

Im Alter den Kindern zur Last liegen

Wer im Alter nicht seinen Kindern zur Last fallen möchte, muss im Bezug auf Pflege rechtzeitig Vorsorge treffen. Der Staat allein kann und will nicht die ständig steigende Zahl der Pflegebedürftigen betreuen, für die Vorsorge kann jede Privatperson etwas tun.

Die größte Herausforderung der Gesellschaft

Immer mehr Menschen werden im Alter pflegebedürftig und fallen ohne rechtzeitige Vorsorge ihren Kindern zur Last. Beim Statistischen Bundesamt sind derzeit über 2,6 Millionen Pflegebedürftige registriert, die Zahl dürfte in naher Zukunft weiter ansteigen. Die soziale Pflegeversicherung wendet pro Jahr knapp 24 Milliarden Euro zur Pflege auf, doch ist dieser Betrag schon jetzt bei Weitem nicht ausreichend. Wer im Alter seinen Kindern nicht zur Last fallen möchte, sollte sich privat absichern.

Einige Gründe für die private Vorsorge

Den meisten Verbrauchern ist nicht klar, welche enormen Summen die Pflege im Alter beanspruchen kann. Die Pflege zu Hause möchten zwar viele Senioren den Kindern ersparen, doch sie kostet bei professioneller Durchführung pro Jahr etwa 20.000 Euro und bringt selbst gut gestellte Rentner schnell an die Grenzen ihrer Belastbarkeit. Wer hierbei die private Absicherung versäumt hat, fällt unweigerlich seinem Nachwuchs zur Last.

Die Erhaltung eines gewissen Lebensstandards ist im Alter noch schwieriger, wenn die Pflege stationär und in einem Heim stattfinden muss. Der Heimaufenthalt belastet das Konto mit monatlich etwa 3.000 Euro. Wenn die Summe vom Pflegebedürftigen allein nicht aufgebracht werden kann, schaut der Staat zuerst bei den Kindern nach verfügbaren Mitteln.

Den Nachkommen werden grundsätzlich die Kosten der Pflege im Alter aufgebürdet, selbst wenn die Eltern über ausreichende Gelder verfügen, hat der Nachwuchs ständig Verlustgefühle. Denn die selbst bezahlten Kosten für Pflege gehen letztendlich vom Erbe der Kinder ab.

Wenn der Ernstfall eintritt und Vater oder Mutter im Alter den Kindern auf der Tasche liegen, ist Streit in der Familie kaum vermeidbar. Kinder wollen ihr Leben selbst gestalten und ihre Einkommen nicht für Elternunterhalt ausgeben. Wer diese und weitere Szenarien vermeiden will, muss unbedingt rechtzeitig privat vorsorgen.

Grundzüge der gesetzlichen Erbfolge

In Deutschland kann jeder Bürger sein Vermögen per Testament oder Erbvertrag an eine bestimmte Person weitergeben. Versäumt er die Anfertigung, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Mehr dazu in diesem Beitrag.

Die Funktionsweise

Die gesetzliche Erbfolge gibt über das Ehegattenerbrecht Ehe- und Lebenspartnern ein gewisses Sonderrecht, welches die Ansprüche von Verwandten einschränkt. Das Parentel- oder Ordnungssystem teilt das gesetzliche Erbrecht von Verwandten aufgrund von Abstammung in drei Ordnungen ein:

  • Verwandte erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers oder deren Nachwuchs.
  • Angehörige zweiter Ordnung können Eltern und Geschwister sowie Nichten und Neffen sein. Geschiedene Elternteile des Verstorbenen zählen ebenfalls zu dieser Kategorie.
  • In der dritten Ordnung sind neben den Großeltern Cousinen und Cousins mit Onkeln und Tanten gelistet.

Die Vorgehensweise ist leicht verständlich: Die gesetzliche Erbfolge richtet sich immer nach der ersten Ordnung, ist hier kein Erbberechtigter vorhanden, gehen die Ansprüche an Personen der nachfolgenden Ordnung über.

Erben erster Ordnung

Die gesetzliche Erbfolge in der ersten Ordnung ist einfach verständlich. Beim Tod des Erblassers erben sein Ehepartner und die Kinder. Der zurückgebliebene Elternteil erhält eine Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte fällt den Kindern zu gleichen Anteilen zu. Ist ein Kind des Erblassers verstorben, geht das Erbe an die Enkel. Bei nicht ehelichen Kindern wird identisch verfahren, wenn sie vor Juli 1949 geboren wurden.

Die gesetzliche Erbfolge in zweiter Ordnung

Wenn der Erblasser verwitwet und kinderlos ist, geht der Nachlass ohne Testament auf Erben in zweiter Ordnung über. Die Eltern würden sich in diesem Fall die Erbschaft teilen. Ist ein Elternteil bereits verstorben, gehen die Ansprüche an Geschwister des Erblassers und deren Nachkommen über.

Erbschaften dritter Ordnung

Die gesetzliche Erbfolge in dritter Ordnung kommt nur selten in Betracht, denn hierbei müssten sämtliche Angehörige des Erblassers aus erster und zweiter Ordnung bereits verstorben sein. Nur dann haben Großeltern oder deren Nachkommen Anspruch auf das Erbe.

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