Schenkungssteuerfrei Vermögen an den Ehepartner transferieren

Schenkungssteuerfrei Vermögen an den Ehepartner transferieren

Die Erbschaftssteuer kann eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Eine vorzeitige Vermögensübertragung kann hier eine attraktive Alternative sein, nicht nur für die nächste Generation, sondern auch innerhalb der Ehe. Besonders in Fällen, in denen eine sogenannte erbschaftsteuerliche Schieflage besteht, etwa durch Unternehmens- oder Immobilienverkäufe, bietet sich diese Möglichkeit an.

 


 

Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten

Grundsätzlich unterliegen unentgeltliche Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten der Schenkungssteuer, sofern sie den Freibetrag von 500.000 Euro übersteigen und es sich nicht um die Übertragung des Familienheims handelt. Mit einer geschickten Steuergestaltung kann man jedoch die Freibeträge optimal ausnutzen. Eine besonders effektive Methode der Vermögenssicherung ist die sogenannte Güterstandsschaukel.

Die Güterstandsschaukel: Steuerfrei Vermögen übertragen

Die Güterstandsschaukel basiert auf der bewussten Änderung des Ehegüterstands zu Lebzeiten. In der Regel leben Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft. Um steuerliche Vorteile zu nutzen, können sie diese Zugewinngemeinschaft durch einen notariellen Ehevertrag beenden und stattdessen Gütertrennung vereinbaren.

Durch diese Änderung erwirbt z.B. der Ehegatte, der während der Ehe den geringeren Vermögenszuwachs hatte, einen Anspruch auf Zugewinnausgleich. Dieser Zugewinnausgleich bleibt steuerfrei, da er zur Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs erfolgt und somit weder der Erbschafts- noch der Schenkungssteuer unterliegt. Nach der Durchführung des Zugewinnausgleichs können die Ehepartner wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückkehren. Diese Rückkehr sollte jedoch nicht sofort im ursprünglichen Ehevertrag zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft festgelegt werden, sondern in einer separaten Urkunde erfolgen.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Dieses Modell der Vermögensübertragung ist völlig legal und wurde vom Bundesfinanzhof als zulässig betrachtet. Wichtig ist jedoch, dass die Rückkehr in den ursprünglichen Güterstand mit einer angemessenen „Schamfrist“ und in einer separaten Urkunde erfolgt, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Professionelle Unterstützung und Planung

Vor der Umsetzung der Güterstandsschaukel sollte professionelle Unterstützung in Anspruch genommen werden. Eine umfassende und langfristige Finanzplanung ist unerlässlich, um nicht allein die steuerlichen Vorteile in den Vordergrund zu stellen. Es ist wichtig, im Vorfeld zu klären, wie der Ausgleichsanspruch zwischen den Ehegatten bedient wird. Falls keine ausreichende Liquidität vorhanden ist, können auch Sachwerte zur Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung herangezogen werden. Dies wird ertragsteuerlich als Veräußerung der Sachwerte betrachtet und entsprechend besteuert.

Kosten der Güterstandsschaukel

Die Umsetzung der Güterstandsschaukel verursacht Kosten. Dazu gehören Rechtsanwalts- und Steuerberaterhonorare sowie die Beurkundungsgebühren des Notars, die sich nach dem Vermögen beider Ehegatten richten. Auch das Rückschaukeln in die Zugewinngemeinschaft bedarf eines weiteren Ehevertrags und verursacht zusätzliche Beurkundungsgebühren. Diese Kosten sollten im Voraus bedacht und kalkuliert werden. Wir bieten hierbei umfassende Unterstützung und beziehen bei Bedarf Steuer- und Rechtsberater mit ein.

Eine sorgfältige und vorausschauende Planung der Vermögensübertragung kann erhebliche Steuerersparnisse bringen und trägt dazu bei, das Familienvermögen langfristig zu sichern.

 

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Nießbrauchrecht – Steuerschonend vererben

Nießbrauchrecht – Steuerschonend vererben

Nießbrauchrecht – Steuerschonend vererben

Das Nießbrauchrecht ist im Zusammenhang mit Immobilien ein Begriff. Es räumt seinem Inhaber ein sehr weitgehendes und über das Wohnrecht hinausgehendes Nutzungsrecht ein, ohne Eigentümer des Objektes zu sein. Weniger bekannt ist, dass man auch für Wertpapierdepots ein Nießbrauchrecht vereinbaren kann.

Vorteilhaft ist dies unter Umständen in Verbindung mit einer Schenkung der Wertpapiere an Dritte. Dadurch lässt sich Erbschaftsteuer sparen. Der Inhaber des Nießbrauchrechts kommt trotz Eigentums-Aufgabe weiterhin in den Genuss der Depoterträge. Er muss also nicht auf Einkünfte aus Wertpapieren verzichten, auch wenn sie ihm rechtlich nicht mehr gehören.

Nießbrauch – Nutzung ohne Eigentum

Das Nießbrauchrecht ist in § 1030 BGB verankert. Eine spezielle Regelung zum Nießbrauch bei Wertpapieren findet sich in § 1081 BGB (Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren). Dem Nießbrauchrechtsinhaber und dem Eigentümer steht danach der Besitz der Papiere gemeinschaftlich zu, der Nießbrauchrechtinhaber ist dagegen alleiniger Besitzer von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilsscheinen. Ein Nießbrauchrecht ist unvererblich und unveräußerlich. Es erlischt mit dem Tod des Rechtinhabers.

Steuervorteile: Freibeträge der Schenkungsteuer, wertminderndes Nießbrauchrecht

Die Schenkung der Wertpapiere zu Lebzeiten anstelle der Vererbung im Todesfall ermöglicht Steuerersparnisse. Sofern Freibeträge nicht überschritten werden, fällt keine Schenkungsteuer an. Im Unterschied zur sehr ähnlich gestalteten Erbschaftsteuer können die Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Wenn man frühzeitig mit Schenkungen beginnt und sie etappenweise durchführt, lassen sich so auch größere Wertpapiervermögen steuerfrei übertragen. Zumindest ist das wahrscheinlicher als im Erbfall.

Das Nießbrauchrecht kann hier zusätzlich zur Steuerfreiheit beitragen. Denn es mindert den Schenkungswert. Der Nießbrauchswert wird bei Ermittlung des Schenkungswerts abgezogen. Er wird mithilfe einer speziellen Formel berechnet, die das Alter des Schenkenden und die durchschnittliche Lebenserwartung berücksichtigt.

Der Zeitraum, in dem der Schenkende voraussichtlich „Nutznießer“ der Wertpapiererträge sein wird, bestimmt den Nießbrauchswert maßgeblich. Einen solchen Steuerspareffekt kann es im Erbfall nicht geben, hier spielt das Nießbrauchrecht zwangsläufig keine Rolle.

Schenkung und Nießbrauch klar regeln

Das Nießbrauchdepot mit Schenkung ist eine gute Lösung für Wertpapierbesitzer, die in den Genuss der Erträge ihres Depots kommen wollen, das Wertpapiervermögen aber an sich nicht benötigen und an potentielle Erben weitergeben wollen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang ein Vertrag, der Schenkung und Nießbrauch ebenso präzise wie eindeutig regelt.

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