Nießbrauchrecht – Steuerschonend vererben

Nießbrauchrecht – Steuerschonend vererben

Nießbrauchrecht – Steuerschonend vererben

Das Nießbrauchrecht ist im Zusammenhang mit Immobilien ein Begriff. Es räumt seinem Inhaber ein sehr weitgehendes und über das Wohnrecht hinausgehendes Nutzungsrecht ein, ohne Eigentümer des Objektes zu sein. Weniger bekannt ist, dass man auch für Wertpapierdepots ein Nießbrauchrecht vereinbaren kann.

Vorteilhaft ist dies unter Umständen in Verbindung mit einer Schenkung der Wertpapiere an Dritte. Dadurch lässt sich Erbschaftsteuer sparen. Der Inhaber des Nießbrauchrechts kommt trotz Eigentums-Aufgabe weiterhin in den Genuss der Depoterträge. Er muss also nicht auf Einkünfte aus Wertpapieren verzichten, auch wenn sie ihm rechtlich nicht mehr gehören.

Nießbrauch – Nutzung ohne Eigentum

Das Nießbrauchrecht ist in § 1030 BGB verankert. Eine spezielle Regelung zum Nießbrauch bei Wertpapieren findet sich in § 1081 BGB (Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren). Dem Nießbrauchrechtsinhaber und dem Eigentümer steht danach der Besitz der Papiere gemeinschaftlich zu, der Nießbrauchrechtinhaber ist dagegen alleiniger Besitzer von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilsscheinen. Ein Nießbrauchrecht ist unvererblich und unveräußerlich. Es erlischt mit dem Tod des Rechtinhabers.

Steuervorteile: Freibeträge der Schenkungsteuer, wertminderndes Nießbrauchrecht

Die Schenkung der Wertpapiere zu Lebzeiten anstelle der Vererbung im Todesfall ermöglicht Steuerersparnisse. Sofern Freibeträge nicht überschritten werden, fällt keine Schenkungsteuer an. Im Unterschied zur sehr ähnlich gestalteten Erbschaftsteuer können die Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Wenn man frühzeitig mit Schenkungen beginnt und sie etappenweise durchführt, lassen sich so auch größere Wertpapiervermögen steuerfrei übertragen. Zumindest ist das wahrscheinlicher als im Erbfall.

Das Nießbrauchrecht kann hier zusätzlich zur Steuerfreiheit beitragen. Denn es mindert den Schenkungswert. Der Nießbrauchswert wird bei Ermittlung des Schenkungswerts abgezogen. Er wird mithilfe einer speziellen Formel berechnet, die das Alter des Schenkenden und die durchschnittliche Lebenserwartung berücksichtigt.

Der Zeitraum, in dem der Schenkende voraussichtlich „Nutznießer“ der Wertpapiererträge sein wird, bestimmt den Nießbrauchswert maßgeblich. Einen solchen Steuerspareffekt kann es im Erbfall nicht geben, hier spielt das Nießbrauchrecht zwangsläufig keine Rolle.

Schenkung und Nießbrauch klar regeln

Das Nießbrauchdepot mit Schenkung ist eine gute Lösung für Wertpapierbesitzer, die in den Genuss der Erträge ihres Depots kommen wollen, das Wertpapiervermögen aber an sich nicht benötigen und an potentielle Erben weitergeben wollen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang ein Vertrag, der Schenkung und Nießbrauch ebenso präzise wie eindeutig regelt.

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