Tod und Geld, darüber spricht man nicht

Tod und Geld, darüber spricht man nicht

Ein Testament regelt nicht nur den Nachlass. Es kann auch helfen, den Familienfrieden zu wahren. Doch viele Deutsche haben Hemmungen, ihren letzten Willen schriftlich zu formulieren. Dadurch sind Streitigkeiten vorprogrammiert.

Mit einem Todesfall in der Familie kann sich schlagartig alles verändern. Viel zu oft kommt zur Trauer noch ein erbitterter Streit um das Erbe hinzu. Wie hoch der Wert des Vermögens ist, das jährlich in Deutschland vererbt wird, weiß niemand genau. Ökonomen gehen davon aus, dass innerhalb des nächsten Jahrzehnts etwa 3 Billionen Euro an Erben gehen werden. Dennoch haben mehr als 60 Prozent der Deutschen, die älter als 50 Jahre sind, kein Testament.

Testament und Erbe – ein heikles Thema

Obwohl jeder weiß, dass das Leben endlich ist, gehört der Tod zu den größten Tabuthemen in der modernen Gesellschaft. Und jedem rational denkenden Mensch ist ebenfalls klar, dass es richtig wäre, rechtzeitig den eigenen Nachlass zu regeln. Aber auch über Geld und Besitz reden die Deutschen nicht gern. Selbst innerhalb der Familien ist es schwierig, offen und ehrlich über diese Fragen zu sprechen. Den Kindern fällt es verständlicherweise schwer, dieses Thema anzuschneiden, und die Eltern schieben die Regelung des Nachlasses vor sich her, weil sie unsicher sind, wer was bekommen soll. Mit professioneller Unterstützung fällt es leichter, die Mauer des Schweigens zu durchbrechen. In einzelnen Fällen kann es sinnvoll sein, einen Familientherapeuten zu Rate zu ziehen, denn beim Vererben geht es nicht nur ums Geld, sondern oft auch um langjährige Rivalitäten zwischen Geschwistern oder Ex-Partnern.

Immobilien führen häufig zum Streit

Bei Immobilienbesitz wird es besonders schwierig, wenn es  kein Testament gibt und die gesetzliche Erbfolge eintritt. Sind sich die Erben nicht einig, was mit der Immobilie geschehen soll, kommt es im schlimmsten Fall zur Zwangsversteigerung, um die Erbengemeinschaft aufzulösen. Um Streitigkeiten zu verhindern kann auch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll sein.

Erbe, Vermächtnis, Nachlass – Laien sind oft überfordert

Rechtsanwälte und Notare sind kompetente Ansprechpartner, wenn es um die Regelung des Nachlasses geht. Sie klären auf, welche gesetzlichen Vorschriften zu beachten sind, beraten bei der Gestaltung eines Erbvertrags oder setzen das Testament formgerecht auf. Auch kann sich die Einschaltung eines zertifizierten Vermögensnachfolgeplaners lohnen. Dieser erstellt zunächst eine wirtschaftliche Betrachtung, welche Vermögenswerte vorhanden sind und moderiert die Lösungsfindung innerhalb der Familie sowie mit Rechtsanwälten und Steuerberatern. Die Erfahrung zeigt, dass die meisten Menschen bereits mit den Begrifflichkeiten überfordert sind. Aus steuerlichen Gründen kann es vorteilhaft sein, einen Teil des Vermögens „aus warmer Hand“ zu vergeben, also bereits zu Lebzeiten durch Schenkung zu übertragen. Auch bei solchen Überlegungen kann der Fachmann beratend zur Seite stehen.

Nießbrauchrecht – Steuerschonend vererben

Nießbrauchrecht – Steuerschonend vererben

Nießbrauchrecht – Steuerschonend vererben

Das Nießbrauchrecht ist im Zusammenhang mit Immobilien ein Begriff. Es räumt seinem Inhaber ein sehr weitgehendes und über das Wohnrecht hinausgehendes Nutzungsrecht ein, ohne Eigentümer des Objektes zu sein. Weniger bekannt ist, dass man auch für Wertpapierdepots ein Nießbrauchrecht vereinbaren kann.

Vorteilhaft ist dies unter Umständen in Verbindung mit einer Schenkung der Wertpapiere an Dritte. Dadurch lässt sich Erbschaftsteuer sparen. Der Inhaber des Nießbrauchrechts kommt trotz Eigentums-Aufgabe weiterhin in den Genuss der Depoterträge. Er muss also nicht auf Einkünfte aus Wertpapieren verzichten, auch wenn sie ihm rechtlich nicht mehr gehören.

Nießbrauch – Nutzung ohne Eigentum

Das Nießbrauchrecht ist in § 1030 BGB verankert. Eine spezielle Regelung zum Nießbrauch bei Wertpapieren findet sich in § 1081 BGB (Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren). Dem Nießbrauchrechtsinhaber und dem Eigentümer steht danach der Besitz der Papiere gemeinschaftlich zu, der Nießbrauchrechtinhaber ist dagegen alleiniger Besitzer von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilsscheinen. Ein Nießbrauchrecht ist unvererblich und unveräußerlich. Es erlischt mit dem Tod des Rechtinhabers.

Steuervorteile: Freibeträge der Schenkungsteuer, wertminderndes Nießbrauchrecht

Die Schenkung der Wertpapiere zu Lebzeiten anstelle der Vererbung im Todesfall ermöglicht Steuerersparnisse. Sofern Freibeträge nicht überschritten werden, fällt keine Schenkungsteuer an. Im Unterschied zur sehr ähnlich gestalteten Erbschaftsteuer können die Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Wenn man frühzeitig mit Schenkungen beginnt und sie etappenweise durchführt, lassen sich so auch größere Wertpapiervermögen steuerfrei übertragen. Zumindest ist das wahrscheinlicher als im Erbfall.

Das Nießbrauchrecht kann hier zusätzlich zur Steuerfreiheit beitragen. Denn es mindert den Schenkungswert. Der Nießbrauchswert wird bei Ermittlung des Schenkungswerts abgezogen. Er wird mithilfe einer speziellen Formel berechnet, die das Alter des Schenkenden und die durchschnittliche Lebenserwartung berücksichtigt.

Der Zeitraum, in dem der Schenkende voraussichtlich „Nutznießer“ der Wertpapiererträge sein wird, bestimmt den Nießbrauchswert maßgeblich. Einen solchen Steuerspareffekt kann es im Erbfall nicht geben, hier spielt das Nießbrauchrecht zwangsläufig keine Rolle.

Schenkung und Nießbrauch klar regeln

Das Nießbrauchdepot mit Schenkung ist eine gute Lösung für Wertpapierbesitzer, die in den Genuss der Erträge ihres Depots kommen wollen, das Wertpapiervermögen aber an sich nicht benötigen und an potentielle Erben weitergeben wollen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang ein Vertrag, der Schenkung und Nießbrauch ebenso präzise wie eindeutig regelt.

Das Vermächtnis

Das Vermächtnis

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe ‚Erbe‘ und ‚Vermächtnis‘ oft synonym verwendet. Das Erbrecht macht hier aber einen Unterschied. Wenn Sie Ihren Nachlass regeln wollen, sollten Sie sich eingehender mit den Begrifflichkeiten befassen, um Ihre Gestaltungsspielräume zu kennen.

Vermächtnisse können dazu eingesetzt werden, noch zu Lebzeiten für eine klare Vermögensaufteilung zu sorgen und mögliche Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Wie das übrige Erbrecht ist auch das Vermächtnis im BGB geregelt. Es definiert den Begriff generell als Zuwendung eines Vermögensvorteils aus dem Nachlass an den Vermächtnisnehmer.

Vermächtnis und Erbe – der Unterschied

Während Erben Ansprüche auf das hinterlassene Vermögen als Ganzes oder in Teilen haben und insofern die Rechtsnachfolge des Erblassers antreten, erstreckt sich der Anspruch des Vermächtnisnehmers nur auf einen bestimmten Vermögensgegenstand, ohne in die Rechtsnachfolge einzutreten. Der betreffende Vermögensgegenstand wird damit de facto aus der Erbmasse ausgesondert und Vermächtnisnehmer können einen Anspruch auf Herausgabe gegenüber den Erben geltend machen.

Vermächtnisse werden oft genutzt, um Personen, die nicht zum üblichen Kreis der Erben gehören, zu bedenken. Das können fernere Verwandte, Freunde oder auch andere Dritte sein. Auch um in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft dem Partner einen Teil des Nachlasses zukommen zu lassen, eignet sich das Rechtsinstrument. Der geht nämlich sonst in vielen Fällen leer aus.

Vermächtnisse an Erben 

Aber auch Erben selbst können mit einem Vermächtnis bedacht werden. Dies ist ggf. sinnvoll, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, die sich nicht ohne weiteres aufteilen lassen und über die sich eine Erbengemeinschaft erst auseinandersetzen muss. Typische Beispiele sind Immobilien und andere bedeutende Sachwerte. Erfahrungsgemäß treten dabei immer wieder Streitigkeiten auf. Das Vermächtnis schafft klare Verhältnisse.

Es gibt dabei grundsätzlich zwei Möglichkeiten: 

  • beim sogenannten Vorausvermächtnis erhält der Erbe einen bestimmten Vermögensgegenstand, ohne dass das auf seinen Erbteil angerechnet wird;
  • bei der Teilungsanordnung ist der Erbe dagegen dazu verpflichtet, Wertunterschiede gegenüber seinen Miterben – in der Regel durch Zahlungen – auszugleichen. Vermächtnisse werden oft genutzt, um Personen, die nicht zum üblichen Kreis der Erben gehören, zu bedenken. Auf jeden Fall sollten Sie bei der Regelung Ihres Nachlasses kompetenten juristischen Rat in Anspruch nehmen – unabhängig davon, ob Sie vom Vermächtnis Gebrauch machen wollen oder nicht. Von Laien aufgestellte Testamente enthalten oft unklare Regelungen und bewirken nicht selten das Gegenteil dessen, was eigentlich gewollt war.

Kompetenten Rat nutzen

  • Wenn ein Vorausvermächtnis gewählt wird, sollte es so bemessen sein, dass für die übrigen Erben genug Erbmasse jenseits der Pflichtteilsansprüche übrig bleibt. Sonst werden sie ggf. das Erbe ausschlagen und ihren Pflichtteil beanspruchen. Vermächtnisse lassen sich im Übrigen nicht dazu nutzen, um Erbschaftsteuer zu sparen. Das Steuerrecht behandelt sie wie Erbschaften.
Jeder kann eine Stiftung gründen

Jeder kann eine Stiftung gründen

Stiftungen haben den Nimbus, dem Gemeinwohl zu dienen. Tatsächlich verfolgen die meisten dieser Einrichtungen gemeinnützige Zwecke. Zwingend ist das aber nicht.

Eine Stiftung kann durchaus auf private oder gewerbliche Ziele ausgerichtet sein. Man muss nicht unbedingt ein Multimillionär sein, um eine Stiftung ins Leben zu rufen. Eine gewisse Vermögenssubstanz gehört allerdings schon dazu. Die Gründung bietet einige interessante Gestaltungsoptionen.

Oft unterschätzt – das Vermögen der Stiftungen 

Stiftungen bilden eine stille Macht in Deutschland. Rund 21.000 rechtsfähige Einrichtungen dieser Art gibt es hierzulande, und jährlich kommen rund 700 neue hinzu. Circa 95 Prozent sind anerkannt gemeinnützig. Sie verfügen über ein gewaltiges Vermögen. 100 Milliarden Euro sollen es nach Angaben des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen sein, die Ausgaben für Satzungszwecke belaufen sich jährlich auf rund 17 Milliarden Euro.

Die Vielfalt ist dabei in jeder Hinsicht beeindruckend. Die größte und eine der bekanntesten ist die Robert Bosch Stiftung, die alleine über ein Vermögen von mehreren Milliarden Euro verfügt und das Gros der Bosch-Aktien hält. Ihre Förder-Aktivitäten umfassen ganz unterschiedliche Bereiche. Soviel Substanz braucht man für die Gründung einer Stiftung nicht. Als nötiges Mindestkapital gelten 50.000 Euro, das ist die Summe, die üblicherweise von den Landesstiftungsbehörden vorausgesetzt wird. Stiftungen können dabei praktisch von jedermann ins Leben gerufen werden.

Vielseitig einsetzbar – nicht nur gemeinnützig 

Gemeinnützige Stiftungen sind weitgehend steuerbefreit. Das gilt auch fürs Schenken und Vererben. Spenden und Zustiftungen an solche Einrichtungen berechtigen außerdem zum Sonderausgabenabzug. Bei Stiftungen, die nicht gemeinnützig sind, gibt es dagegen keine Steuerbegünstigung. Dennoch kann die Errichtung manchmal ebenfalls steuerlich sinnvoll sein.

Hier besteht zwar die Schenkung- bzw. Erbersatzsteuerpflicht, doch Betriebsvermögen und Kapitalanteile können steuerlich vorteilhaft in das Stiftungsvermögen eingebracht werden. Im Rahmen einer Familienstiftung lassen sich daher Unternehmensübertragungen auf die nächste Generation günstig gestalten. Auch um bestimmte Regelungen des Erbrechts zu umgehen – zum Beispiel Pflichtteilsansprüche -, kann die Stiftung als rechtliches Instrument genutzt werden.

Gemeinnützige Stiftungen sind weitgehend steuerbefreit.

Grundsätzlich wird zwischen Stiftungen mit und ohne Kapitalverzehr unterschieden. Verbrauchsstiftungen sind auf Zeit angelegt. Wenn das Kapital aufgebraucht ist, hat sich der Stiftungszweck de facto erledigt. Stiftungen ohne Kapitalverzehr leben dagegen ausschließlich von Erträgen des Stiftungsvermögens und sind zeitlich nicht begrenzt. Das ist das traditionelle Stiftungsmodell, bei dem schon ein ansehnliches Vermögen benötigt wird, um sinnvoll agieren zu können. Diese Stiftungen haben es derzeit nicht leicht. In der anhaltenden Niedrigzinsphase fällt es mit einer konservativen Anlagestrategie schwer, noch angemessene Erträge zu erwirtschaften, um den Stiftungszweck erfüllen zu können. Der Beliebtheit des Stiftungsmodells tut das offenbar keinen Abbruch.

Erben und Vererben

Erben und Vererben

Deutschland ist ein Land der Erben. In den nächsten Jahren wird ein Billionenvermögen vererbt – eine gigantische Summe, die jahrzehntelangem Frieden und Wohlstand zu verdanken ist.

Erben und Vererben ist dabei gar nicht so einfach. Das deutsche Erbrecht ist kompliziert und entspricht nur noch zum Teil der Lebenswirklichkeit vieler Deutscher. Wer anders als gesetzlich vorgesehen vererben will, muss ein Testament aufsetzen. Doch das ist komplizierter als gedacht, denn es lassen sich kaum alle denkbaren Konstellationen im Todesfall voraussehen und berücksichtigen.

Gigantische Vermögensübertragungen zu erwarten 

Ein paar Zahlen sollen das Ausmaß der Erbschaften verdeutlichen:

  • im letzten Jahrzehnt wurde ein Vermögen von fast 1,5 Billionen Euro vererbt;
  • alleine in diesem Jahr werden es voraussichtlich 274 Milliarden Euro sein;
  • bis 2024 gehen Schätzungen von weiteren 3,1 Billionen Euro sowie 5,8 Millionen Erbfällen aus;
  • beim Vererben spielen Immobilien eine immer größere Rolle. In den nächsten zehn Jahren werden sie fast die Hälfte des vererbten Vermögens ausmachen;
  • der Staat profitiert vom Erben und Vererben. Die Steuereinnahmen aus Erbschaft- und Schenkungsteuer wachsen stetig und machten 2014 stattliche 5,4 Milliarden Euro aus

In den Zahlen kommt nicht nur der über lange Zeit gewachsene Wohlstand der Bundesbürger zum Ausdruck. Sie sind auch ein Zeichen für den demografischen Wandel und die Umkehrung der Alterspyramide. Das Gros der geschätzten 3,1 Billionen – nämlich gut zwei Drittel – wird auf Erbschaften von einer auf die nächste Generation entfallen. Das restliche Drittel wird an überlebende (Ehe)partner gehen.

Erbrecht und Erbschaftsteuer – nicht immer zeitgerecht 

Das deutsche Erbrecht im BGB stammt im Wesentlichen noch aus dem Kaiserreich. Es legt – wenn nichts anderes per Testament bestimmt ist – die gesetzliche Erbfolge fest. Dabei steht trotz einiger Reformen immer noch das traditionelle Familienbild im Hintergrund. Beim Erben gilt eine Rangfolge, die sich stark am Verwandtschaftsgrad zum Erblasser orientiert. Dabei gilt die Grundregel: wer dem Erblasser verwandtschaftlich näherstand, erbt bevorzugt.

Dies trifft im Prinzip auch auf die Erbschaftsteuer zu. Die hier geltenden Freibetragsregelungen begünstigen in erster Linie überlebende Ehepartner und Kinder in der traditionellen Familie. Tatsächlich entspricht dies aber immer weniger der Realität. Nichteheliche Lebensgemeinschaften und Patchwork-Familien, die heute oft die Regel darstellen, haben dabei häufig Nachteile.

Das deutsche Erbrecht im BGB stammt im Wesentlichen noch aus dem Kaiserreich. Es legt die gesetzliche Erbfolge fest.

Testament nur mit juristischem Rat 

Selbst vermeintlich „sichere“ Lösungen wie das Berliner Testament können problematisch werden. Die starke Differenzierung beim Vermögen und der hohe Immobilienanteil erschwert Regelungen zusätzlich – denn eine Immobilie lässt sich nur schwer teilen.

Bevor eine testamentarische Verfügung vom Erblasser getroffen wird, sollte sich dieser mit Hilfe eines zertifizierten Nachlassplaners einen Überblick über seine Ziele und vorhandenen Vermögenswerte verschaffen sowie interdisziplinär eine Strategie zur Übertragung unter Wahrung des Familienfriedens finden. Die erarbeitete Lösung sollte dann durch spezialisierte Fachanwälte, Steuerberater und Notare umgesetzt werden.

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