Jeder kann eine Stiftung gründen

Jeder kann eine Stiftung gründen

Stiftungen haben den Nimbus, dem Gemeinwohl zu dienen. Tatsächlich verfolgen die meisten dieser Einrichtungen gemeinnützige Zwecke. Zwingend ist das aber nicht.

Eine Stiftung kann durchaus auf private oder gewerbliche Ziele ausgerichtet sein. Man muss nicht unbedingt ein Multimillionär sein, um eine Stiftung ins Leben zu rufen. Eine gewisse Vermögenssubstanz gehört allerdings schon dazu. Die Gründung bietet einige interessante Gestaltungsoptionen.

Oft unterschätzt – das Vermögen der Stiftungen 

Stiftungen bilden eine stille Macht in Deutschland. Rund 21.000 rechtsfähige Einrichtungen dieser Art gibt es hierzulande, und jährlich kommen rund 700 neue hinzu. Circa 95 Prozent sind anerkannt gemeinnützig. Sie verfügen über ein gewaltiges Vermögen. 100 Milliarden Euro sollen es nach Angaben des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen sein, die Ausgaben für Satzungszwecke belaufen sich jährlich auf rund 17 Milliarden Euro.

Die Vielfalt ist dabei in jeder Hinsicht beeindruckend. Die größte und eine der bekanntesten ist die Robert Bosch Stiftung, die alleine über ein Vermögen von mehreren Milliarden Euro verfügt und das Gros der Bosch-Aktien hält. Ihre Förder-Aktivitäten umfassen ganz unterschiedliche Bereiche. Soviel Substanz braucht man für die Gründung einer Stiftung nicht. Als nötiges Mindestkapital gelten 50.000 Euro, das ist die Summe, die üblicherweise von den Landesstiftungsbehörden vorausgesetzt wird. Stiftungen können dabei praktisch von jedermann ins Leben gerufen werden.

Vielseitig einsetzbar – nicht nur gemeinnützig 

Gemeinnützige Stiftungen sind weitgehend steuerbefreit. Das gilt auch fürs Schenken und Vererben. Spenden und Zustiftungen an solche Einrichtungen berechtigen außerdem zum Sonderausgabenabzug. Bei Stiftungen, die nicht gemeinnützig sind, gibt es dagegen keine Steuerbegünstigung. Dennoch kann die Errichtung manchmal ebenfalls steuerlich sinnvoll sein.

Hier besteht zwar die Schenkung- bzw. Erbersatzsteuerpflicht, doch Betriebsvermögen und Kapitalanteile können steuerlich vorteilhaft in das Stiftungsvermögen eingebracht werden. Im Rahmen einer Familienstiftung lassen sich daher Unternehmensübertragungen auf die nächste Generation günstig gestalten. Auch um bestimmte Regelungen des Erbrechts zu umgehen – zum Beispiel Pflichtteilsansprüche -, kann die Stiftung als rechtliches Instrument genutzt werden.

Gemeinnützige Stiftungen sind weitgehend steuerbefreit.

Grundsätzlich wird zwischen Stiftungen mit und ohne Kapitalverzehr unterschieden. Verbrauchsstiftungen sind auf Zeit angelegt. Wenn das Kapital aufgebraucht ist, hat sich der Stiftungszweck de facto erledigt. Stiftungen ohne Kapitalverzehr leben dagegen ausschließlich von Erträgen des Stiftungsvermögens und sind zeitlich nicht begrenzt. Das ist das traditionelle Stiftungsmodell, bei dem schon ein ansehnliches Vermögen benötigt wird, um sinnvoll agieren zu können. Diese Stiftungen haben es derzeit nicht leicht. In der anhaltenden Niedrigzinsphase fällt es mit einer konservativen Anlagestrategie schwer, noch angemessene Erträge zu erwirtschaften, um den Stiftungszweck erfüllen zu können. Der Beliebtheit des Stiftungsmodells tut das offenbar keinen Abbruch.

Erben und Vererben

Erben und Vererben

Deutschland ist ein Land der Erben. In den nächsten Jahren wird ein Billionenvermögen vererbt – eine gigantische Summe, die jahrzehntelangem Frieden und Wohlstand zu verdanken ist.

Erben und Vererben ist dabei gar nicht so einfach. Das deutsche Erbrecht ist kompliziert und entspricht nur noch zum Teil der Lebenswirklichkeit vieler Deutscher. Wer anders als gesetzlich vorgesehen vererben will, muss ein Testament aufsetzen. Doch das ist komplizierter als gedacht, denn es lassen sich kaum alle denkbaren Konstellationen im Todesfall voraussehen und berücksichtigen.

Gigantische Vermögensübertragungen zu erwarten 

Ein paar Zahlen sollen das Ausmaß der Erbschaften verdeutlichen:

  • im letzten Jahrzehnt wurde ein Vermögen von fast 1,5 Billionen Euro vererbt;
  • alleine in diesem Jahr werden es voraussichtlich 274 Milliarden Euro sein;
  • bis 2024 gehen Schätzungen von weiteren 3,1 Billionen Euro sowie 5,8 Millionen Erbfällen aus;
  • beim Vererben spielen Immobilien eine immer größere Rolle. In den nächsten zehn Jahren werden sie fast die Hälfte des vererbten Vermögens ausmachen;
  • der Staat profitiert vom Erben und Vererben. Die Steuereinnahmen aus Erbschaft- und Schenkungsteuer wachsen stetig und machten 2014 stattliche 5,4 Milliarden Euro aus

In den Zahlen kommt nicht nur der über lange Zeit gewachsene Wohlstand der Bundesbürger zum Ausdruck. Sie sind auch ein Zeichen für den demografischen Wandel und die Umkehrung der Alterspyramide. Das Gros der geschätzten 3,1 Billionen – nämlich gut zwei Drittel – wird auf Erbschaften von einer auf die nächste Generation entfallen. Das restliche Drittel wird an überlebende (Ehe)partner gehen.

Erbrecht und Erbschaftsteuer – nicht immer zeitgerecht 

Das deutsche Erbrecht im BGB stammt im Wesentlichen noch aus dem Kaiserreich. Es legt – wenn nichts anderes per Testament bestimmt ist – die gesetzliche Erbfolge fest. Dabei steht trotz einiger Reformen immer noch das traditionelle Familienbild im Hintergrund. Beim Erben gilt eine Rangfolge, die sich stark am Verwandtschaftsgrad zum Erblasser orientiert. Dabei gilt die Grundregel: wer dem Erblasser verwandtschaftlich näherstand, erbt bevorzugt.

Dies trifft im Prinzip auch auf die Erbschaftsteuer zu. Die hier geltenden Freibetragsregelungen begünstigen in erster Linie überlebende Ehepartner und Kinder in der traditionellen Familie. Tatsächlich entspricht dies aber immer weniger der Realität. Nichteheliche Lebensgemeinschaften und Patchwork-Familien, die heute oft die Regel darstellen, haben dabei häufig Nachteile.

Das deutsche Erbrecht im BGB stammt im Wesentlichen noch aus dem Kaiserreich. Es legt die gesetzliche Erbfolge fest.

Testament nur mit juristischem Rat 

Selbst vermeintlich „sichere“ Lösungen wie das Berliner Testament können problematisch werden. Die starke Differenzierung beim Vermögen und der hohe Immobilienanteil erschwert Regelungen zusätzlich – denn eine Immobilie lässt sich nur schwer teilen.

Bevor eine testamentarische Verfügung vom Erblasser getroffen wird, sollte sich dieser mit Hilfe eines zertifizierten Nachlassplaners einen Überblick über seine Ziele und vorhandenen Vermögenswerte verschaffen sowie interdisziplinär eine Strategie zur Übertragung unter Wahrung des Familienfriedens finden. Die erarbeitete Lösung sollte dann durch spezialisierte Fachanwälte, Steuerberater und Notare umgesetzt werden.

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