Jeder kann eine Stiftung gründen

Jeder kann eine Stiftung gründen

Stiftungen haben den Nimbus, dem Gemeinwohl zu dienen. Tatsächlich verfolgen die meisten dieser Einrichtungen gemeinnützige Zwecke. Zwingend ist das aber nicht.

Eine Stiftung kann durchaus auf private oder gewerbliche Ziele ausgerichtet sein. Man muss nicht unbedingt ein Multimillionär sein, um eine Stiftung ins Leben zu rufen. Eine gewisse Vermögenssubstanz gehört allerdings schon dazu. Die Gründung bietet einige interessante Gestaltungsoptionen.

Oft unterschätzt – das Vermögen der Stiftungen 

Stiftungen bilden eine stille Macht in Deutschland. Rund 21.000 rechtsfähige Einrichtungen dieser Art gibt es hierzulande, und jährlich kommen rund 700 neue hinzu. Circa 95 Prozent sind anerkannt gemeinnützig. Sie verfügen über ein gewaltiges Vermögen. 100 Milliarden Euro sollen es nach Angaben des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen sein, die Ausgaben für Satzungszwecke belaufen sich jährlich auf rund 17 Milliarden Euro.

Die Vielfalt ist dabei in jeder Hinsicht beeindruckend. Die größte und eine der bekanntesten ist die Robert Bosch Stiftung, die alleine über ein Vermögen von mehreren Milliarden Euro verfügt und das Gros der Bosch-Aktien hält. Ihre Förder-Aktivitäten umfassen ganz unterschiedliche Bereiche. Soviel Substanz braucht man für die Gründung einer Stiftung nicht. Als nötiges Mindestkapital gelten 50.000 Euro, das ist die Summe, die üblicherweise von den Landesstiftungsbehörden vorausgesetzt wird. Stiftungen können dabei praktisch von jedermann ins Leben gerufen werden.

Vielseitig einsetzbar – nicht nur gemeinnützig 

Gemeinnützige Stiftungen sind weitgehend steuerbefreit. Das gilt auch fürs Schenken und Vererben. Spenden und Zustiftungen an solche Einrichtungen berechtigen außerdem zum Sonderausgabenabzug. Bei Stiftungen, die nicht gemeinnützig sind, gibt es dagegen keine Steuerbegünstigung. Dennoch kann die Errichtung manchmal ebenfalls steuerlich sinnvoll sein.

Hier besteht zwar die Schenkung- bzw. Erbersatzsteuerpflicht, doch Betriebsvermögen und Kapitalanteile können steuerlich vorteilhaft in das Stiftungsvermögen eingebracht werden. Im Rahmen einer Familienstiftung lassen sich daher Unternehmensübertragungen auf die nächste Generation günstig gestalten. Auch um bestimmte Regelungen des Erbrechts zu umgehen – zum Beispiel Pflichtteilsansprüche -, kann die Stiftung als rechtliches Instrument genutzt werden.

Gemeinnützige Stiftungen sind weitgehend steuerbefreit.

Grundsätzlich wird zwischen Stiftungen mit und ohne Kapitalverzehr unterschieden. Verbrauchsstiftungen sind auf Zeit angelegt. Wenn das Kapital aufgebraucht ist, hat sich der Stiftungszweck de facto erledigt. Stiftungen ohne Kapitalverzehr leben dagegen ausschließlich von Erträgen des Stiftungsvermögens und sind zeitlich nicht begrenzt. Das ist das traditionelle Stiftungsmodell, bei dem schon ein ansehnliches Vermögen benötigt wird, um sinnvoll agieren zu können. Diese Stiftungen haben es derzeit nicht leicht. In der anhaltenden Niedrigzinsphase fällt es mit einer konservativen Anlagestrategie schwer, noch angemessene Erträge zu erwirtschaften, um den Stiftungszweck erfüllen zu können. Der Beliebtheit des Stiftungsmodells tut das offenbar keinen Abbruch.

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