Grundzüge der gesetzlichen Erbfolge

In Deutschland kann jeder Bürger sein Vermögen per Testament oder Erbvertrag an eine bestimmte Person weitergeben. Versäumt er die Anfertigung, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Mehr dazu in diesem Beitrag.

Die Funktionsweise

Die gesetzliche Erbfolge gibt über das Ehegattenerbrecht Ehe- und Lebenspartnern ein gewisses Sonderrecht, welches die Ansprüche von Verwandten einschränkt. Das Parentel- oder Ordnungssystem teilt das gesetzliche Erbrecht von Verwandten aufgrund von Abstammung in drei Ordnungen ein:

  • Verwandte erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers oder deren Nachwuchs.
  • Angehörige zweiter Ordnung können Eltern und Geschwister sowie Nichten und Neffen sein. Geschiedene Elternteile des Verstorbenen zählen ebenfalls zu dieser Kategorie.
  • In der dritten Ordnung sind neben den Großeltern Cousinen und Cousins mit Onkeln und Tanten gelistet.

Die Vorgehensweise ist leicht verständlich: Die gesetzliche Erbfolge richtet sich immer nach der ersten Ordnung, ist hier kein Erbberechtigter vorhanden, gehen die Ansprüche an Personen der nachfolgenden Ordnung über.

Erben erster Ordnung

Die gesetzliche Erbfolge in der ersten Ordnung ist einfach verständlich. Beim Tod des Erblassers erben sein Ehepartner und die Kinder. Der zurückgebliebene Elternteil erhält eine Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte fällt den Kindern zu gleichen Anteilen zu. Ist ein Kind des Erblassers verstorben, geht das Erbe an die Enkel. Bei nicht ehelichen Kindern wird identisch verfahren, wenn sie vor Juli 1949 geboren wurden.

Die gesetzliche Erbfolge in zweiter Ordnung

Wenn der Erblasser verwitwet und kinderlos ist, geht der Nachlass ohne Testament auf Erben in zweiter Ordnung über. Die Eltern würden sich in diesem Fall die Erbschaft teilen. Ist ein Elternteil bereits verstorben, gehen die Ansprüche an Geschwister des Erblassers und deren Nachkommen über.

Erbschaften dritter Ordnung

Die gesetzliche Erbfolge in dritter Ordnung kommt nur selten in Betracht, denn hierbei müssten sämtliche Angehörige des Erblassers aus erster und zweiter Ordnung bereits verstorben sein. Nur dann haben Großeltern oder deren Nachkommen Anspruch auf das Erbe.

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